Führerschein mit 17


Sonntag, 05.09.2010

Der Führerschein mit 17

Seit dem 1. Januar 2008 kann in allen deutschen Bundesländern am Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre" (sog. Führerschein mit 17) teilgenommen werden: Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigen darf ein 16,5-Jähriger bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragen, die im Regelfall schnell bewilligt wird. Frühstens einen Monat vor dem 17. Geburtstag kann dann die praktische Fahrprüfung abgelegt werden - der übrige Ausbildungsverlauf in der Fahrschule ändert sich nicht.

Besteht der Jugendliche die Prüfung, erhält er eine Prüfungsbescheinigung, die eine Ausnahmeregelung zum begleiteten Fahren enthält. Dies bedeutet, dass bei jeder Fahrt eine namentlich in der Prüfungsberechtigung eingetragene Person mitfahren muss. Zwar ist es gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass die Begleitperson auf dem Beifahrersitz Platz nehmen muss, es wird jedoch empfohlen. Schließlich sollen die Begleitpersonen mit ihrer Erfahrung auf das Fahrverhalten des Fahranfängers einwirken können.

Begleitpersonen müssen mindestens 30 Jahre alt sein, dürfen höchstens 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg besitzen und müssen seit mindestens fünf Jahren einen Führerschein der Klasse B oder III ihr Eigen nennen. Der jugendliche Fahrer darf generell keinen Alkohol trinken und für seine Begleitperson gilt die 0,5 Promillegrenze. Neben der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers muss auch der Führerschein der Begleitperson immer mitgeführt werden. Bei Fahrten ohne Begleitperson droht nicht nur ein Bußgeld in Höhe von 150 Euro und 4 Punkte im Verkehrszentralregister, sondern auch die Fahrerlaubnis wird widerrufen und die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist erforderlich, um diese wieder zu erlangen.
Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in Deutschland und kann am 18. Geburtstag in einen regulären EU-Führerschein eingetauscht werden.

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